Kündigt sich Nachwuchs an, beginnt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als werdene Eltern und für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine neue Zeit. Sie lässt sich in drei Phasen einteilen:
- Schwangerschaft mit Mutterschutz
- Elternzeit
- Wiedereinstieg
Für beide Seiten sind das Zeiten der Herausforderungen ganz unterschiedlicher Art. Die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin bedeutet für den Arbeitgeber und die Arbeitgeberin:
- Vorübergehender Verzicht auf Arbeitskraft
- Arbeitsabläufe müssen neu geordnet, Arbeit umverteilt oder neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eingearbeitet werden
- Know-how geht verloren
- Perspektiven für den Wiedereinstieg, für die künftige Zusammenarbeit – etwa bei einer Reduzierung der Stundenzahl – müssen entworfen werden
Schwangerschaft/ Elternzeit – Was steht wo?
Die Gesetzgebung schützt werdende Mütter durch das Mutterschutzgesetz. Einige wichtige rechtliche Rahmenbedingungen sind unter „Rechtlicher Rahmen“ zusammengefasst. Hier sind auch die wichtigsten Regelungen zur Elternzeit aufgeführt, die für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin interessant sind. Unter „Was kann ich als Arbeitgeber/als Arbeitgeberin tun?“ finden Sie Tipps, wie Sie die Zeit der Schwangerschaft, der Elternzeit und dem Wiedereinstieg begleiten können.
Auch wenn es Mehrarbeit bedeutet – ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin sollte keinesfalls missmutig oder negativ auf die Mitteilung einer Schwangerschaft reagieren. Am Anfang steht der Glückwunsch, danach sollte eine frühzeitige Planung der beruflichen Zukunft vor Beginn des Mutterschutzes und der Elternzeit beginnen. Unternehmen und Arbeitnehmerin haben hierbei von Natur aus verschiedene Sichtweisen. Für die Arbeitnehmerin steht das Kind, der neue Lebensabschnitt im Vordergrund, für den Arbeitgeber oder Arbeitgeberin ist es der Wegfall der Arbeitskraft und der Umgang damit. Beide Seiten sollten gemeinsam nach einer Lösung suchen. Dann bleibt Know-how erhalten und die Arbeitsabläufe in der Firma werden so wenig wie möglich gestört.
Vorab: Die hier aufgeführten rechtlichen Bestimmungen sind nur als erste Hinweise zu verstehen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie sorgfältig erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Dieser Abschnitt ist wie folgt aufgebaut:
- Schwangerschaft – Mutterschutz
- Elternzeit
- Elterngeld und ElterngeldPlus
1. Schwangerschaft – Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz soll Mütter während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit schützen und jeglichen Benachteiligungen entgegenwirken. Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Beschäftigten und Auszubildenden, es gilt für Vollzeit- und auch Teilzeitkräfte sowie für geringfügig beschäftigte Frauen. Bei befristeten Arbeitsverträgen gilt der Mutterschutz solange, wie das befristete Arbeitsverhältnis besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Schülerinnen und Studentinnen durch das MuSchG geschützt.
Die wichtigsten Eckpunkte des Mutterschutzgesetzes:
Anzeigepflicht der Arbeitnehmerin
Damit das Unternehmen die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen Frauen ihrem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsache bekannt ist. Ausreichend ist die Mitteilung, dass eine Schwangerschaft vorliegt. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin kann allerdings von der Arbeitnehmerin die Vorlage eines entsprechenden Attests (Arzt/Hebamme) verlangen. Sollten Kosten dafür anfallen, muss diese der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin übernehmen. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin darf die Mitteilung über die Schwangerschaft Dritten gegenüber nicht unbefugt bekannt geben.
Pflichten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin
Nachdem die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber/ihre Arbeitgeberin über die Schwangerschaft informiert hat, muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitteilen. In Schleswig-Holstein ist es die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
Dort finden sich in der Rubrik „Schutz besonderer Personengruppen“ viele für Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen nützliche Informationen, bspw.:
- Merkblätter zum Mutterschutz in bestimmen Wirtschaftssektoren
(z.B. Mutterschutz im Gesundheitswesen) - Hinweise zu individuellen Beschäftigungsverboten
- benötigte Formulare & Kontaktadressen
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin einer werdenden oder stillenden Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen, dass sie und das Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind. Insgesamt muss der Arbeitsplatz mutterschutzgerecht gestaltet werden (z.B. Einrichtung der Maschinen, Werkzeuge und Geräte).
Die Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen der schwangeren Arbeitnehmerin zu einer Gefährdung für Mutter und Kind führen können.
Kündigungsschutz
Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin grundsätzlich nicht zulässig, wenn dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder ihm/ihr diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Geht die Mutter nach dem Mutterschutz in Elternzeit, verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit.
Mutterschutzfristen
Für schwangere Arbeitnehmerinnen gilt eine Schutzfrist, in der sie nicht beschäftigt werden dürfen.
Beschäftigungsverbote im Überblick:
Vor der Entbindung | Nach der Entbindung | Früh- oder Mehrlingsgeburten |
6 Wochen | 8 Wochen | 12 Wochen |
Bei Entbindung vor dem errechneten Termin verlängert sich die gesetzliche Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Das Ende der Mutterschutzfrist bestimmt also der errechnete Geburtstermin, nicht der tatsächliche Tag der Niederkunft. Ab sechs Wochen vor der Geburt ihres Kindes darf die werdende Mutter nur mit ihrer Einwilligung beschäftigt werden. Während der Schutzfrist nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit dürfen Mütter nicht beschäftigt werden, selbst wenn sie dazu bereit wären.
Allgemeines und individuelles Beschäftigungsverbot
Neben den allgemeinen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz zum Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes generelle Beschäftigungsverbote vor wie z.B. Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit. Darüber hinaus kann ein individuelles Beschäftigungsverbot durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes ausgesprochen werden. Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wurde ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt.
In bestimmten Beschäftigungsbereichen, beispielsweise Krankenhäuser, Hotel- und Gaststättengewerbe und in der Landwirtschaft, sind Abweichungen von diesen Verboten erlaubt (§ 8 Mutterschutzgesetz).
Um die Beschäftigten in dieser Zeit vor finanziellen Nachteilen zu schützen, beinhaltet das MuSchG verschiedene Mutterschaftsleistungen:
- das Mutterschaftsgeld
- den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen
- das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen (sogenannter Mutterschutzlohn)
Stillende Arbeitnehmerinnen
Mütter, die ihr Kind stillen, haben an ihrer Arbeitsstelle Anrecht auf Stillpausen. Die Pausen, die die Mutter zum Stillen ihres Kindes verwendet, dürfen auf die gesetzlichen Ruhepausen nicht angerechnet werden. Es darf auch kein Verdienstausfall durch die Stillzeit eintreten. Die Länge der Stillpausen regelt das Mutterschuzgesetz unter Paragraph §7.
Schwanger in der Ausbildung, Studium oder Schule
Für schwangere Auszubildende gilt das Mutterschutzgesetz. Da Berufsausbildungsverhältnisse befristet sind, stellt der Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Kammer schriftlich einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit, damit die Ausbildung abgeschlossen werden kann. Auch schwangeren Auszubildenden steht während des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld in Höhe der durchschnittlichen Nettovergütung der letzten drei Monate zu. Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) werden auch während der Mutterschutzfristen gezahlt. In der Mutterschutzfrist ist die Auszubildende von der Ausbildung befreit. Wenn Sie möchte, darf sie aber in den sechs Wochen vor der Geburt weiterarbeiten, um eventuelle Fehlzeiten abzuwenden und die Abschlussprüfung nicht zu gefährden. Kommt das Kind während der Ausbildung zur Welt, ruht das Ausbildungsverhältnis während dieser Zeit und die Ausbildung verlängert sich um die Erziehungszeit.
Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder sie
ein im Rahmen der Schule oder Hochschule ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum absolvieren. Für Schülerinnen und Studentinnen gelten im Mutterschutz Besonderheiten. Insbesondere können sie auf die Inanspruchnahme der Schutzfrist nach der Entbindung verzichten.
Wichtig: Es besteht eine Aushangpflicht des Mutterschutzgesetzes, wenn im Unternehmen mehr als drei Frauen angestellt sind.
⇒ Siehe auch:
- Mutterschutzgesetz.
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Mutterschutzgesetz
- Mutterschaftsleistungen im Überblick
- Leitfaden zum Mutterschutz, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2012, 8. Auflage.
2. Elternzeit
Steht der Nachwuchs kurz bevor, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorübergehend die Erwerbstätigkeit mit der Elternzeit unterbrechen, es besteht Kündigungsschutz. Seit dem 01. Juli 2015 gelten neue Regelungen, die die Elternzeit deutlich flexibler gestalten.
Der Anspruch auf Elternzeit steht jedem Elternteil zu und kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genutzt werden, um den Nachwuchs zu betreuen bzw. zu erziehen. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers/ Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin. Im Rahmen der Elternzeit wird von einem ruhenden Arbeitsverhältnis gesprochen.
Das Arbeitsverhältnis bleibt trotz der vorübergehenden Unterbrechung der Arbeit vertraglich bestehen und kann nach Beendigung der Elternzeit wieder aufgenommen werden. Hierbei sind die im Voraus getroffenen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin von großer Bedeutung.
Ab dem 01.Juli 2015 gibt es neue Regelungen für Geburten.
Flexible 24 Monate
Eltern können nun 24 statt der bisherigen 12 Monate der Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, ohne die Zustimmung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin einzuholen.
Aufteilung in drei Zeitabschnitte
Jedes Elternteil kann von nun an seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufsplitten. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin kann jedoch den dritten Abschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt.
Anmeldefristen
Die Anmeldung der Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes muss 13 Wochen im Voraus beantragt werden.
Zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Die Ausübung einer Teilzeitarbeit (Rechtsanspruch) während der Elternzeit wird durch die neu eingeführte Zustimmungsfiktion erleichtert. Demzufolge können Eltern eine Teilzeitstelle bis zu Vollendung des dritten Lebensjahres ausführen und der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat nur die Möglichkeit diese innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich abzulehnen. Zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes können Eltern ebenfalls eine Teilzeitarbeit beantragen. In diesem Falle hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin acht Wochen Zeit, um dieser aus bestimmten betrieblichen Gründen zu widersprechen. Wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Fristen nicht einhält bzw. verstreichen lässt, fällt dies zu Gunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus.
Kündigungsschutz in der Elternzeit
Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung für die Elternzeit beginnt auch der Kündigungsschutz. Für die Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes tritt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit in Kraft.
⇒ Siehe auch:
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Thema Elternzeit. - Gesetze zum Elterngeld und Elternzeit.
3. Elterngeld und ElterngeldPlus
Das Elterngeld gehört zu den Familienleistungen in Deutschland. Es gewährleistet die wirtschaftliche Existenz der Familien und hilft Vätern und Müttern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf besser zu gestalten. Eltern können zwischen Elterngeld (Basiselterngeld) und ElterngeldPlus entscheiden oder beides miteinander kombinieren.
Elterngeld
Das Elterngeld gleicht das fehlende Einkommen in dem Zeitraum nach der Geburt aus. Auf diese Weise können sowohl Mütter als auch Väter für ihr Kind nach der Geburt da sein. Insgesamt stehen für beide Elternteile 14 Monate der Familienleistung zur Verfügung, wenn beide den Nachwuchs betreuen wollen und somit das Einkommen ausfällt. Die Elternpaare können sich diese 14 Monte frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen.
Auch getrennt lebende Eltern können das Elterngeld beantragen. Alleinerziehende Mütter und Väter haben ebenso einen Anspruch auf das Elterngeld und können dieses die vollen 14 Monate beanspruchen.
ElterngeldPlus
Das ElterngeldPlus unterstützt insbesondere Eltern, die sich ihre Erwerbs- und Familienarbeit partnerschaftlich teilen möchten. Es erhöht im hohem Maße die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Es stellt sich als besonderer Vorteil für Elternteile heraus, die noch während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Somit haben Mütter und Väter die Option, für einen längeren Zeitraum das Elterngeld zu nutzen. Sie bekommen doppelt so lange Elterngeld (in maximal halber Höhe) und können so ihr Budget besser ausschöpfen. Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate.
Eltern, die sich hinzu noch für ein partnerschaftliches Zeitarrangement entscheiden, bekommen einen Partnerschaftsbonus. D.h. dass sie vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate erhalten, vorausgesetzt, dass sie in dieser Zeit gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Getrennt erziehende Eltern können ebenso ElterngeldPlus beantragen und gemeinsam in Teilzeit arbeiten. Alleinerziehenden Müttern und Vätern steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet auf ihrer Homepage einen Elterngeldrechner mit Planer und stellt das neue Portal für ElterngeldDigital vor.
Weitere Links und Broschüren gibt es unter:
⇒ Siehe auch:
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Familienleistungen, Elterngeld und ElterngeldPlus. - ElterngeldPlus: Neue Chancen für Betriebe und Beschäftige. Ein Wegweiser für Unternehmen.
- ElterngeldPlus – Die neue Generation Vereinbarkeit.
Schwangerschaft/Elternzeit:
Sobald sich eine Schwangerschaft einer Mitarbeiterin ankündigt, sollten sich Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen dementsprechend auf die kommenden Veränderungen im Betrieb vorbereiten. Neben den Anordnungen, die die Gesetzgebung vorschreibt, gibt es zudem Richtlinien, die der Unternehmerin oder dem Unternehmer und der Schwangeren nützen. Im Folgenden werden diese Maßnahmen vorgestellt.
Ablaufplan nach Ankündigung der Schwangerschaft
Gespräche mit der Mitarbeiterin sollen der familienfreundlichen Personalarbeit dienen.
Der Wegfall einer Arbeitskraft bedeutet für Sie als Unternehmer/in erst einmal Arbeit. Aber nehmen Sie es so wie es ist, als ein positives Ereignis dass einen Glückwunsch verdient.
Diese Abbildung gibt Ihnen einen Überblick darüber, wie Sie die schwangere Mitarbeiterin unterstützen können. Als Arbeitgeber/in ist es von großer Wichtigkeit dabei zu helfen, die Arbeit zu organisieren und neu zu verteilen.
Folgende Schritte sind empfehlenswert:
- Einladung zum Gespräch: Zur Planung der Arbeit bis zum Mutterschutz und eventuell anschließender Elternzeit und dem Wiedereinstieg
- 1. Gespräch: Frage nach Wünschen der Arbeitnehmerin, Abgleich mit betrieblichen Möglichkeiten.
- 2. Gespräch (bei Bedarf): Arbeitgeber/in und die Arbeitnehmerin suchen Alternativen, wenn das 1. Gespräch nicht sofort eine Lösung bringt.
- Glückwunschkarte: Das Verschicken einer Glückwunschkarte zur Geburt des Kindes gehört definitiv zu den Aufgaben, die man als Arbeitgeber/in nicht vergessen sollte.
Elternzeit/Wiedereinstieg
Die Abbildung rechts zeigt die verschiedenen personalpolitischen Maßnahmen, die während der Elternzeit zum Einsatz kommen können.
Es wird unterschieden in Maßnahmen, die das Kontakthalten fördern und in Maßnahmen, die die Arbeitsmöglichkeiten während der Elternzeit eröffnen. Es gilt dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen in der Elternzeit zu beachten. Wichtig: Die Maßnahmen sind nicht wie in der Abbildung zum Mutterschutz-Elternzeit in einer zwingenden zeitlichen Reihenfolge dargestellt. Es bietet sich aber an, falls ein Intranetzugang von beiden Seiten gewünscht ist, diesen möglichst frühzeitig in die Wege zu leiten.
Hier finden Sie einen Maßnahmenkatalog mit unterschiedlichen Instrumenten & Maßnahmen zum Thema Schwangerschaft und Elternzeit.
⇒ Siehe auch:
- Beschäftigte werden Eltern, Informationsbroschüre der Wirtschaftsförderung des Kreises Mettmann.
- Wegweiser Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.V.
- Früher beruflicher Wiedereinstieg von Eltern, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Nachfolgend finden Sie Partner/innen aus unserem Netzwerk, die Sie als Unternehmen im Landesteil Schleswig-Holstein zum Thema Schwangerschaft/Elternzeit beraten können.
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Adresse: Schiffbrücke 12, 25813 Husum
Internet: www.frau-und-beruf-sh.de
Ansprechpartnerinnen: Meike Hansen und Silvia Zuppelli
Telefon:Tel. 0 48 41 / 70 60
Email: E-Mail: frau-beruf-nf@foni.net
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- Berufsrückkehrerinnen
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- Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Kosten: Es entfallen keine Kosten. Die Beratungsstelle wird finanziert aus Mitteln des Landes Schleswig-Holstein und der EU.