Beruf und Familie

Lebensphase Familie/Kinder:

Nach dem Mutterschutz und einer eventuell anschließenden Elternzeit folgt die Phase des Wiedereinstiegs von Müttern und Vätern. Bereits während der Elternzeit sollten Arbeitnehmer/-innen und Arbeitgeber/-innen über Arbeitsmöglichkeiten in der Zukunft nachdenken und auch zu einer Übereinkunft kommen. Welche organisatorischen Schritte notwendig sind, lässt sich unter Elternzeit nachlesen.

Der Wiedereinstieg ist in Vollzeit oder Teilzeit denkbar. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Teilzeit, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Der Abschnitt Rechtliche Rahmenbedingungen gibt Ihnen hierzu einen Überblick.

Arbeitgeber/-innen können Kinderbetreuung auf freiwilliger Basis fördern und für Betreuungsnotfälle gewappnet sein. Sie erhalten sich auch mit kleineren Maßnahmen motivierte und konzentriert arbeitende Angestellte, denen Zeitstress und der mentale Druck, das Kind gut untergebracht zu wissen, genommen wird.

Der Leitfaden “So sag ich’s meinen Vorgesetzten” unterstützt Beschäftigte dabei, gemeinsam mit ihren Vorgesetzten gute Lösungen für eine familienbedingte Auszeit oder ein flexibles Arbeitszeitmodell zu finden.  Hier geht es zu dem Leitfaden. 

Hürden im Alltag

Der Alltag mit Kindern birgt für Eltern viele Hürden. Im Kindergarten beziehungsweise in der Kinderkrippe und in der Schule können kurzfristige und langfristige Betreuungsprobleme auftauchen, die Eltern meistern müssen. Sind die Eltern berufstätig, haben diese Betreuungslücken Auswirkungen auf den betrieblichen Alltag. Die Abbildung unten rechts verdeutlicht die Probleme, die zu Betreuungsproblemen führen können.

Grafik - Familie und Kinder im Überblick

Kurzfristige Betreuungsprobleme, die sehr schnell abgefangen werden müssen und für Stresssituationen sorgen, ergeben sich durch:

  • Schließung aufgrund von ansteckenden Krankheiten
  • Ausfall der Betreuung durch Krankheit des Betreuungspersonals

Langfristige Betreuungsprobleme ergeben sich im Kindergarten beziehungsweise in der Kinderkrippe durch:

  • Starre Öffnungszeiten
  • Ferienzeiten ohne Angebot
  • Brückentage

In der Schule ergibt sich ein kurzfristiges Betreuungsproblem durch den Ausfall von Stunden durch Krankheit einer Lehrerin/eines Lehrers. Wohingegen langfristige Betreuungsprobleme durch fehlende Nachmittagsbetreuung, lange Ferienzeiträume und Brückentage in der Schule entstehen.

Unter „Was kann ich als Arbeitgeber/-in tun?“ finden Sie Maßnahmen, mit denen Sie helfen können, kurz- und langfristige Betreuungslücken zu überbrücken.

Rechtlicher Rahmen

Ein Hinweis vorab: Die hier aufgeführten rechtlichen Bestimmungen sind nur als erste Hinweise zu verstehen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie sorgfältig erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Elternzeit (bei Arbeitnehmerinnen nach  Mutterschutz und Elternzeit) in der Lebensphase Familie/ Kinder befinden, sind im Hinblick auf rechtliche Rahmenbedingungen für Arbeitgeber/-innen vor allem folgende Themenblöcke von Interesse:

  • Anspruch auf Teilzeit
  • Freistellung und Vergütung bei Krankheit
  • steuerliche Absetzung

Anspruch auf Teilzeit

Den Anspruch auf die Verringerung der Arbeitszeit regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. § 8 dieses Gesetzes listet mehrere Punkte auf, die die Verringerung der Arbeitszeit regeln. Grundsätzlich muss:

  • Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt sein.
  • Das Unternehmen mehr als 15 Beschäftigte (ohne Auszubildende) haben.
  • Die Vorgesetzten mit den Beschäftigten über die Verringerung der Arbeitszeit ein Gespräch führen mit dem Ziel, zu einer Vereinbarung zu kommen.
  • Der Teilzeit dürfen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ein solcher betrieblicher Grund liegt dann vor, wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder Kosten verursacht, die nicht im Verhältnis stehen. Die Ablehnungsgründe können in einem Tarifvertrag festgelegt werden.
  • Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin muss spätestens drei Monate vor der Verringerung der Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung bei seinem Arbeitgeber/Arbeitgeberin geltend machen. Auch die Verteilung der Arbeitszeit soll angegeben werden.
  • Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin sollte dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin spätestens einen Monat vor der geplanten Umstellung die Entscheidung schriftlich mitteilen.

Des Weiteren gilt: Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin kann erst nach Ablauf von zwei Jahren eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen, nachdem der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin der Verringerung beim vorherigen Mal zugestimmt oder sie abgelehnt hatte.

Diese Auflistung liefert nur einen groben Überblick. Mehr Rechte und Pflichten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und der Angestellten finden Sie unter diesem Link

Freistellung und Vergütung bei Krankheit des Kindes

Das Kind ist krank, der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, muss zu Hause bleiben. Wie sehen die gesetzlichen Regelungen in diesem  Zusammenhang aus? Es sind folgende Paragraphen maßgebend:

  • § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB –
    Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung
  • § 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) –
    Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Anspruch der Beschäftigten auf bezahlte Freistellung (BGB §616):
Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat gegenüber seinem Arbeitgeber/seiner Arbeitgeberin Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschulden für eine „im Verhältnis nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund“ nicht arbeiten kann. Bezogen auf die Krankheit eines Kindes wird üblicherweise der Zeitraum von bis zu fünf Tagen als verhältnismäßig nicht erheblich angesehen.

Aber: dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung basierend auf § 616 BGB ist oft durch tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen ausgeschlossen. Dann greift:

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes  (SGB V § 45): 
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben dann Anspruch auf unbezahlte Freistellung, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen.

Voraussetzungen sind:

  • Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gesetzlich krankenversichert.
  • Die Krankheit des Kindes ist ärztlich attestiert.
  • Das Kind ist unter 12 Jahre alt.
  • Es besteht keine andere Betreuungsmöglichkeit.

Für die Dauer der Freistellung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld als Lohnersatz. Der Lohnersatz wird von der Krankenkasse gezahlt, das so genannte Pflegekrankengeld.
Bei Elternpaaren liegt der Anspruch bei bis zu 10 Tagen im Jahr je Kind je Elternteil, bei mehreren Kindern maximal 25 Arbeitstage je Elternteil. Bei Alleinerziehenden: pro Kind 20 Arbeitstage im Jahr, bei mehreren Kindern maximal 50 Arbeitstag.

Anspruch auf Freistellung
  Elternpaar Alleinerziehende
ein Kind 10 20
mehrere Kinder 25

50

Kinderbetreuungszuschuss – steuerliche Absetzbarkeit

In gewissen Fällen können Arbeitgeber/-innen Dienstleistungen an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin steuerlich absetzen nach § 3 Nr. 33 EStG , dort heißt es: “Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen.”

Voraussetzungen sind also:

  • das Kind befindet sich noch im nicht schulpflichtigen Alter
  • Zuschuss zusätzlich zum Arbeitslohn, keine Lohnumwandlungen
  • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen den Nachweis der zweckgebunden Verwendung der Zuschüsse erbringen

Warum ein Kinderbetreuungszuschuss?

  • als Alternative zu einer Gehaltserhöhung
  • als Motivation auf den Arbeitsplatz zurückzukehren
  • wenn es um eine Erhöhung der Arbeitsstunden geht

Im folgenden finden Sie Internetseiten, die bei weiteren Fragen unterstützen.

⇒siehe auch: 

Was kann ich als Arbeitgeber/-in tun?

Warum ist es lohnend, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern zu unterstützen?

  • Unternehmen werden in Zukunft um qualifizierte Fachkräfte werben müssen. Eine Firma, die Lösungen anbietet, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern, steht bei der Suche nach neuen Arbeitnehmern besser dar.
  • Eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf senkt die Fluktuation im Betrieb, Mitarbeiter/-innen bleiben, Know-how bleibt erhalten.
  • Familienfreundliche Maßnahmen senken Fehlzeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und verringern Stress.
  • Familienfreundliche Maßnahmen können dazu beitragen, dass die Arbeitnehmer wieder länger arbeiten können.

Habe ich Bedarf?

  1. Rückschau: Gab es schon Schwierigkeiten bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie?
  2. Stammdaten:Schauen Sie sich die Stammdaten ihrer Belegschaft an. Arbeiten viele jüngere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb, so ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Vereinbarkeit von Kindern und Beruf ein Thema ist oder wird.
  3. Beschäftigtenbefragung: Danach bietet sich eine Mitarbeiter/-innenbefragung an, um Bedarfe abzufragen. Um für breite Akzeptanz zu sorgen, sollte die Arbeitnehmervertretung einbezogen werden, bei kleineren Belegschaften ist auch eine direkte persönliche Befragung möglich.
  4. Wichtig ist: es geht um ein Interessenbild, nicht um mehr. Zudem sollte eine Befragung regelmäßig geschehen, denn Mitarbeiter/-innen gehen, neue werden eingestellt, Kinder werden größer und auch das Thema Pflege von Angehörigen wird vielleicht aktuell.

Inhalt Mitarbeiterbefragung:

  • Wie viele Kinder haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Belegschaft, wie alt sind die Kinder?
  • Was wird benötigt? Regelmäßige Betreuung, Notfallbetreuung?
  • Gibt es Interesse an Unterstützung? Gibt es überhaupt einen Bedarf?
  • Welche Probleme treten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung auf (beispielsweise Öffnungszeiten Kita)
  • Wie lang sind die Wege zur Betreuungseinrichtung?

Unterstützungsmöglichkeiten

1. Maßnahmenkatalog

Der Maßnahmenkatalog zeigt betriebswirtschaftliche Instrumente, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern. In der Lebensphase Familie/Kinder bieten sich folgende Handlungsfelder an, um Familien zu untertsützen: Arbeitszeit, -ort und -organisation. Gleitzeit beispielsweise bietet Mitarbeitern die Möglichkeit, sich zuerst um die Notfallbetreuung zu kümmern, um dann zur Arbeit zu gehen.

2. Kurzfristige Betreuung Kita + Schule

Fall 1: Das Kind ist krank

  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bleibt zumeist zu Hause, siehe rechtliche Grundlagen, Abschnitt „Freistellung und Vergütung bei Krankheit des Kindes“, je nach Art der Arbeit ist ein Arbeiten von zu Hause aus möglich.

Fall 2: Die Kita, die Kinderkrippe bleibt wegen Krankheit geschlossen oder die Schule fällt aus

  • Unterstützung beim Suchen:Der Arbeitgeber kann mit Kontaktdaten für die Kinderbetreuung in der Region unterstützen, wenn eine Betreuung auf die Schnelle nicht im privaten Kreis organisiert werden kann.
  • Eltern-Kind-Zimmer: Eine vergleichsweise günstige und schnell umzusetzende Maßnahme, die Ausgaben sind von der Steuer absetzbar. Was grundsätzlich zu beachten ist, finden sie unter www.mittelstand-und-familie.de. Hier können Sie unter der Rubrik Kinderbetreuung viele Arbeitsmaterialien nutzen.
  • Spielecke mit Spielebox als kleine Alternative, dessen Inhalt sich nach dem Alter der Kinder richtet, kann ebenfalls mit gebrauchten Spielsachen, die Beschäftigte eventuell noch zu Hause haben, kostengünstig erstellt werden.
  • Das Unternehmen bucht Notfallplätze in lokalen Einrichtungen. Per Vertrag wird geregelt, wie viele Plätze gebucht werden und in welchem zeitlichen Umfang die Betreuung stattfinden soll, pro Tag und Anzahl der gebuchten Tage pro Jahr. Auch die Kosten sind aufgeführt. Üblicherweise sind es Pauschalen. Da nicht jede Einrichtung dieses Angebot macht, könnten eventuell die Wege länger als normal sein.
3. Langfristige Unterstützung im Kita- und Schulalter

Die Möglichkeit, eine eigene betriebliche Kinderbetreuung aufzubauen- allein oder im Verbund mit anderen Unternehmen, soll hier nur am Rande erwähnt werden. Für KMU bieten sich an:

  • Kinderbetreuungszuschuss
  • Belegplätze
  • Tagespflegestelle
  • Ferienbetreuung
  • Unterstützung beim Suchen

Kinderbetreuungszuschuss
Ein Zuschuss des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur Kinderbetreuung ist schnell umsetzbar und für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin mit geringem organisatorischem Aufwand verbunden, da die Organisation bei den Eltern liegt. Der Zuschuss kann die volle Höhe der Betreuungskosten umfassen oder aber geringer sein. Der Zuschuss ist unter bestimmten Bedingungen (siehe rechtliche Rahmenbedingungen) steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Kinderbetreuungszuschuss kann:

  • eine Alternative zu einer Gehaltserhöhung sein,
  • als Motivation dienen, auf den Arbeitsplatz zurückzukehren,
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlasten, wenn die Erhöhung der Arbeitsstunden notwendig ist.

Belegplätze
Einige Kinderkrippen, Kindergärten und Horte bieten Unternehmen Belegplätze an, d.h. Unternehmen können Betreuungsplätze für Kinder von Beschäftigten buchen. Die Bedingungen werden üblicherweise per Vertrag geregelt. Sollte sich die Reservierung von Belegplätzen für ein Unternehmen allein nicht lohnen, können sich mehrere Firmen zusammentun.

Kindertagespflege
Die Kindertagespflege ist eine Alternative und Ergänzung zu Kinderkrippe, Kindergarten oder Hort. Betreut werden die Kinder durch eine feste Bezugsperson – Tagesvater oder meist Tagesmutter, die bis zu fünf Kindern betreut, vorwiegend in ihrer eigenen Wohnung; die Tagespflege kann aber auch in angemieteten Räumen oder im Haushalt der Eltern stattfinden. Betreut werden Kinder von 0 bis 14 Jahren, der Schwerpunkt liegt bei der Altersgruppe der 0 bis 3-jährigen Kinder. In der Kindertagespflege sind flexible Betreuungszeiten oft möglich.

In Flensburg zahlen Eltern einen Elternbeitrag, der in der Höhe des Beitrages eines Krippen- oder Kindergartenplatzes liegt. Der Elternbeitrag wird an die Stadt gezahlt. Die Tagespflegeperson erhält von der Stadt Flensburg eine monatliche laufende Geldleistung auf der Grundlage der Kindertagespflegerichtlinie. Wichtig: An welche Behörde man sich wenden sollte, hängt vom Wohnort ab, nicht der Firmensitz ist entscheidend.

Ferienbetreuung
ist ein großes Thema bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Kindern, weil Schulen und auch viele Kindertagesstätten für mehrere Wochen im Jahr schließen. Doch der Jahresurlaub der Beschäftigten reicht nicht aus, um die Kinder zu betreuen. Zudem können viele Firmen es sich nicht leisten, alle Beschäftigten mit Kindern gleichzeitig Urlaub in den Schulferien zu gewähren. Firmen können:

  • Ein eigenes Ferienprogramm auf die Beine stellen.
  • Plätze buchen bei externen Ferienanbietern (Jugendämtern, Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, Gewerkschaften, Jugendverbänden und Jugendzentren) oder diese mit Zuschüssen unterstützen.
  • Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen Zuschüsse zur Ferienbetreuung geben.

Hier finden Sie einen Maßnahmenkatalog mit unterschiedlichen Instrumenten und Maßnahmen zum Thema Schwangerschaft und Elternzeit. 

Nützliche Informationen

Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Bundesweit
Frühe Chancen, Portal des Bundesfamilienministeriums mit vielen Informationen zur Kinderbetreuung für verschiedene Zielgruppen, mit regionaler Suchmöglichkeit.

Schleswig-Holstein
Auf dem Portal des Landes finden Sie unter anderem Informationen zur Kindertagespflege mit weiteren Links und Informationen zum Kita-Gesetz.

Flensburg
Die Stadt Flensburg stellt viele Informationen bezüglich Kinderbetreuung zur Verfügung; auch eine Liste aller Kitas im Stadtgebiet ist verfügbar. Sie finden diese Information auch hier im Portal unter Karten.

Nordfriesland
Der Kreis Nordfriesland informiert zur Kinderbetreuung. Dort ist auch der Link zum Forum Alleinerziehende zu finden, das wie der Name verrät, Alleinerziehende unterstützt unter anderem mit einer KiTA-Datenbank und einem Wegweiser für Alleinerziehende.

Kreis Schleswig-Flensburg
Der Kreis Schleswig-Flensburg hat ein Familienportal ins Leben gerufen, mit vielen Informationen zum Thema Familie.


Adelby1, Kinder- und Jugenddienste gGmbH in Flensburg, unterbreitet Unternehmen mit der Kindertagesstätte kiwi ein Betreuungsangebot.

Best-Practice – Beispiele

Familie/Kinder – Best Practice

Die firmeneigene Kinderbetreuung der VR Bank eG in Niebüll

Anfang Oktober 2013 konnte die VR Bank eG in Niebüll ihre Kindertagespflegestelle ROBBIE in Betrieb nehmen. In der betriebseigenen Kindertagespflegestelle werden bis zu 10 Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren in der Zeit von 8.00 bis 18.30 Uhr betreut.

Die Kindertagespflegestelle bietet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der VR Bank eG in Niebüll auch eine Notfallbetreuung etwa bei Schulausfall an; zusätzlich werden durch die beiden Tagesmütter die Ferienzeiten komplett abgedeckt. Zurzeit sind sechs Kinder von Beschäftigten in der Betreuung; diese Zahl wird höchstwahrscheinlich weiter ansteigen.

Klaus Lehmann und Axel Drews aus dem Bereich Unternehmensentwicklung der VR Bank eG, Niebüll setzten das Betreuungskonzept um.

Ein betriebsnahes Kita-Konzept in Flensburg

Adelby 1 Kinder- und Jugenddienste gGmbH eröffneten in Flensburg Hochfeld im Frühjahr 2014 Flensburgs erste betriebsnahe Kindertagesstätte mit einem flexiblen Betreuungskonzept, das auf die Bedarfe berufstätiger Eltern eingeht. Die Kita bietet 30 Betreuungsplätze für Kinder von sechs Monaten bis drei Jahren und 20 Plätze für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt an.

Die Kita kiwi hat von Montag bis Freitag flexibel nach dem Bedarf der Eltern geöffnet, auch in den Schulferien und an Brückentagen. Darüber hinaus gibt es zusätzliche Angebote wie beispielsweise eine Ferienbetreuung für Geschwisterkinder oder eine Betreuung in Ausnahmesituationen.

Die erweiterten Öffnungszeiten und die Zusatzangebote werden durch einen Unternehmensbeitrag finanziert. Der Arbeitgeber bucht einen Kita-Platz und stellt diesen seinem Arbeitnehmer zur Verfügung. Die Eltern zahlen nur den regulären Kita-Beitrag.

Nähere Informationen bei Barka Jerschewski, Adelby1, Telefon: 0461 49305-220, Email:kiwi@adelby1.de